Maiwald Intellectual Property > Munich, Germany > Kanzleiprofil
Maiwald Intellectual Property Standorte

ELISENSTRASSE 3,
80335 MÜNCHEN
Germany
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- Diversität
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- Pressemitteilungen
Maiwald Intellectual Property > The Legal 500 Rankings
Gewerblicher Rechtsschutz > Patentrecht: Patentanwälte: Anmeldungen und Amtsverfahren Tier 2
Maiwald Intellectual Property beeindruckt vor allem mit einer erfolgreichen Einspruchspraxis vor dem Europäischen Patentamt, langjähriger Streiterfahrung in Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren, die oft gemeinsam mit den kanzleieigenen Rechtsanwälten geführt werden, und der Sektorspezialisierung der Kanzlei. Besonders erfahren ist man in den Life Sciences und der Pharmabranche, die Kanzlei hat sich aber auch im Maschinenbau, der Elektrotechnik und bei computerbasierten Erfindungen einen guten Ruf erarbeitet, wie die stetig wachsende Mandantschaft aus diesen Bereichen belegt. Weiter ausgebaut wird zudem die Beratung zur künstlichen Intelligenz und Digitalisierung. Man betreut neben zahlreichen etablierten deutschen Unternehmen auch Mandanten aus den USA, Japan, China, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, die das Team auch im Rahmen von Transaktionen beauftragen. Eva Dörner (Chemie, Pharmazie, Pflanzenschutz), Andreas Ledl (Pharma, Biotechnologie, Biochemie), Christian Pioch (unter anderem Software, Halbleiter, Medizintechnik), Alexander Ortlieb (unter anderem Physik, Medizintechnik, computerimplementierte Erfindungen), Alexander Schmitz (Elektrotechnik, IT, Mechanik, Maschinenbau), Lutz Kietzmann (erneuerbare Energien), Dirk Bühler (Pharma, Biotechnologie, personalisierte Therapien, Diagnostik), Martin Huenges (Biotechnologie, Pharma), Angela Zumstein (Pharma, Chemie), Eva Ehlich (Drug Delivery, pharmazeutische Technologie, medizinische Anwendungen), Sophie Ertl (Maschinenbau, Medizintechnik, Werkstofftechnik, Fahrzeug- und Flugzeugbau), Stefan Bianchin (doppelt qualifiziert als Rechts- und Patentanwalt), Naho Fujimoto (Pharma, Chemie) und Christian Schäflein (Sensorik, Datenverarbeitung, Flugzeugbau, Bildverarbeitung, Medizintechnologie) sind die Hauptansprechpartner. Annelie Wünsche, spezialisiert auf Biotechnologie, Biochemie und Pharmazie, wurde im Februar 2021 zur Partnerin ernannt. Hauptsitz der Kanzlei ist München. Daneben unterhält man eine Niederlassung in Düsseldorf.Weitere Kernanwälte:
Eva Dörner; Andreas Ledl; Christian Pioch; Alexander Ortlieb; Alexander Schmitz; Lutz Kietzmann; Dirk Bühler; Martin Huenges; Angela Zumstein; Eva Ehlich; Sophie Ertl; Stefan Bianchin; Naho Fujimoto; Christian Schäflein; Annelie Wünsche
Referenzen
‘Gut organisiert, kompetente Beratung, guter Detaillierungsgrad.’
‘Starkes Team, das alle für uns wichtigen Bereiche auf Partnerlevel abdeckt und auch bei relevanten Fragestellungen fokussiert aktiv wird. Ressourcenschonendes Vorgehen, konzentriert auf die Lösung und nicht auf das Problem, zusammen mit der Kombination IP-Recht und Patentrecht machen für uns die Zusammenarbeit sehr einfach. Der Austausch mit anderen Abteilungen inhouse funktioniert reibungslos.’
‘Die Zusammenarbeit mit Andreas Ledl und Eva Dörner ist für uns nicht mehr wegzudenken. Andreas Ledls besonnene Art und sein Fokus darauf, alle am Tisch sitzenden abzuholen und Probleme abstrahiert zu präsentieren sucht seinesgleichen. Eva Dörners chemische Expertise kann ohne Zweifel mit unseren In-House Chemikern mithalten, während sie in Verhandlungen mit Patentanwälten der anderen Seite immer einen Schritt voraus ist. Beide lassen jegliches Ego aussen vor und haben immer das bestmögliche Ergebnis für ihren Mandanten im Sinn. Habe ich in der Form nicht oft erlebt.’
Kernmandanten
Powermat Technologies Ltd.
Baidu – Apollo Intelligent
University of California
Illumina
Brainlab AG
Royalty Pharma
Hexal AG / Sandoz International GmbH
Borealis AG
Fraunhofer-Gesellschaft
Spectroplast AG
CureVac N.V.
PepsiCo
Ryvu Therapeutics S.A.
Knorr Bremse AG
Robert Bosch GmbH
ABB
Radiometer GmbH
BASF SE
Gedeon Richter Nyrt.
CSP, Sio2, Maxwell Chase
GlobalWafers
Nippon Kayaku
MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG
Novamont SpA
Highlight-Mandate
- Durchführung der Due Diligence für Royalty Pharma in mehreren Transaktionen, einschließlich der Morphosys-Übernahme von Constellation Pharma.
Gewerblicher Rechtsschutz > Patentrecht: Patentanwälte: Streitbeilegung Tier 2
Maiwald Intellectual Property besticht in streitigen Verfahren vor allem durch die langjährige Erfahrung in Einspruchsverfahren vor dem EPA und folgenden Beschwerdeverfahren, in denen das Team mit Hauptsitz in München bereits mehrfach wegweisende Entscheidungen erzielt hat. Der Sektorschwerpunkt in der forensischen Praxis liegt auf den Life Sciences und dem Pharmasektor, insbesondere auch in der Biotechnologie und im Bereich Medizinprodukte, wo man neben der EPA-Praxis auch in Nichtigkeitsverfahren und begleitend im Rahmen von oft grenzüberschreitend geführten Verletzungsverfahren tätig wird. Die Kanzlei bietet neben dem schlagkräftigen auf streitige Verfahren spezialisierten Team auch eine breit aufgestellte Anmeldepraxis, in der neben der dort starken Life Sciences-Expertise auch die Bereiche Maschinenbau, Elektrotechnik und künstliche Intelligenz erwähnenswert sind. Zu den Hauptansprechpartnern unter den Patentanwälten gehören Derk Vos (Chemie, Pharmazie), Dirk Bühler (Pharma, Biotechnologie, personalisierte Therapien, Diagnostik), Eva Dörner (Chemie, Pharmazie, Pflanzenschutz), Martin Huenges (Biotechnologie, Pharmazie), Lutz Kietzmann (unter anderem Elektrotechnik, Mess- und Verfahrenstechnik, Maschinenbau) und Stefanie Parchmann (Pharmazie, Biotechnologie, Biochemie, Chemie). Biochemie-, Biotechnologie- und Pharmaziespezialistin Annelie Wünsche wurde im Februar 2021 zur Partnerin ernannt.Weitere Kernanwälte:
Kernmandanten
Danaher Gruppe
University of California
Sandoz Hexal
Lindt & Sprüngli Chocoladefabriken GmbH/AG
Radiometer GmbH
Roche Diagnostics GmBH
Illumina
Highlight-Mandate
- Erfolgreiche Vertretung der University of California in Sachen CRISPR/Cas9 vor dem EPA.
- Vertretung von Sandoz Hexal in verschiedenen Verfahren.
Gewerblicher Rechtsschutz > Patentrecht: Rechtsanwälte: Streitbeilegung Tier 3
Maiwald Intellectual Property agiert an den Standorten Düsseldorf und München und legt einen starken Fokus auf Chemie und Life Sciences, wobei die Einheit im deutschen Markt vor allem für ihre Tätigkeit im Pharmabereich bekannt ist; weitere Akzente setzt das Team bei Medizinprodukten, Engineering und der Technologiebranche. Praxisleiter Marco Stief fokussiert sich neben Life Sciences-nahen Sachverhalten auch auf Patentstreitigkeiten aus den Bereichen IT und Technologietransfer. Annelie Wünsche (Biochemie, Biotechnologie und Pharma) wurde im Sommer 2021 zur Partnerin ernannt und die in den Branchen Pharma und Chemie versierte Ulrike Herr wechselte im Januar 2022 von Isenbruck Bösl Hörschler LLP zum Team. Elke Wurster verließ die Kanzlei Ende 2021 für eine Position bei TÜV Süd GmbH, während sich Stephan Schneller kurz davor in die Selbstständigkeit verabschiedete.Praxisleiter:
Weitere Kernanwälte:
Kernmandanten
Danaher Gruppe
University of California
Sandoz Hexal
Lindt & Sprüngli Chocoladefabriken GmbH/AG
Radiometer GmbH
Roche Diagnostics GmbH
Germany > Intellectual property > Patent litigation: solicitors
Maiwald Intellectual Property hat sich unter der Führung von Marco Stief vor allem in Verletzungsverfahren im Pharma- und Life Sciences-Sektor einen sehr guten Ruf erarbeitet. 2020 machte man mit der von Counsel Heike Röder-Hitschke und Patentanwalt Derk Vos übernommenen Vertretung von Mylan in dem gegen Gilead geführten Verfahren um das Arzneimittel Truvada Schlagzeilen. Weitere Beratungsschwerpunkte lagen auf dem Maschinenbau und dem Automobilsektor. Mandanten profitieren auch von der Expertise der hauseigenen Patentanwälte.Praxisleiter:
Weitere Kernanwälte:
Referenzen
‘Maiwald ist sehr gut auf unsere Branche und Themenschwerpunkte fokussiert, sodass auch größere Arbeitsaufträge schnell und sehr gut erledigt werden. Insbesondere zeichnet Maiwald, neben dem juristischen Fachwissen, die besonders gute Branchenkenntnis sowie (soweit erforderlich) auch technische Expertise aus. Man merkt bei jedem Projekt, dass alle Anwälte seit Jahrzehnten im Bereich Life Sciences tätig sind.‘
‘Im Fokus steht eine sehr gute praxisnahe Rechtsberatung mit pragmatischen Lösungsansätzen und Handlungsempfehlungen. Es werden nicht einfach, wie von der ein oder anderen anderen Kanzlei, ohne Grund lange rechtstheoretische Gutachten erstellt, ohne klares Ergebnis oder Handlungsempfehlung.’
‘Bei Marco Stief merkt man, dass er die Branche einfach durch und durch kennt. Neben hervorragenden juristischen Kenntnissen, verfügt er über ein schnelles technisches Verständnis unserer sehr verschiedenen Produkte. Entscheidend für uns ist allerdings, dass er immer auch die langfristigen Konsequenzen im Blick hat, und den Markt sowie angrenzenden Rechtsbereiche sehr gut kennt. Dadurch ist es ihm möglich, auch kreative Lösungen zu entwickeln und unmittelbar auf Ebene der Geschäftsführung Lösungsansätze und Strategien zu besprechen.‘
Kernmandanten
Generics [UK] Ltd. trading as Mylan
Hexal AG
Hexal AG und Klinge Pharma GmbH
LTS Lohmann Therapiesysteme AG
Powermat Technologies Ltd.
Royalty Pharma plc
Takeda Ltd.
The Regents of the University of California, Emmanuelle Charpentier and the University of Vienna
Highlight-Mandate
- Vertretung der Generics UK Ltd. Trading as Mylan in einem BGH-Verfahren, Erwirkung des Widerrufs eines ergänzenden Schutzzertifikats des US-Pharmakonzerns Gilead für das HIV-Medikament Truvada®.
Maiwald Intellectual Property > Kanzleiprofil
Maiwald: Gebündelte IP-Kompetenz aus einer Hand
Als eine der größten und renommiertesten Kanzleien auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland ist es das wichtigste Anliegen von Maiwald, die Interessen jedes Mandanten optimal zu vertreten. Maiwald beschäftigt rund 250 Mitarbeiter an den Standorten München und Düsseldorf, die in interdisziplinären Teams eng miteinander und in Kooperation mit ausländischen Kollegen arbeiten. Im Mittelpunkt stehen dabei immer die Bedürfnisse der Mandanten – unabhängig von Standort, Branche und Unternehmensgröße. Maiwald setzt alles daran, seine vielfältige Mandantschaft in sämtlichen Fragen rund um den gewerblichen Rechtsschutz kompetent und engagiert zu beraten und zu begleiten – ob Start-ups, mittelständische Unternehmen oder Industriekonzerne. Dabei sind die Experten von Maiwald in einer Vielzahl von Branchen aktiv – in Deutschland, Europa und weltweit.
Maiwald steht für umfassende Expertise und persönliche Beratung. Die Spezialisten von Maiwald kennen sämtliche Facetten des IP-Rechts und bieten ihren Mandanten alle Leistungen für ihre Schutzrechte aus einer Hand an. Rund 100 hochqualifizierte Patentanwälte, Rechtsanwälte und technische Experten, eine firmeninterne Patentrechercheabteilung und zahlreiche mandantenspezifische Teams aus Fachangestellten stellen ihr umfangreiches Know-how zur Verfügung, um bestmögliche und individuelle patentrechtliche Lösungen für ihre Mandanten zu erzielen. Die Zufriedenheit der Mandantschaft von Maiwald spiegelt sich in langjährigen Geschäftsbeziehungen mit vielen namhaften Unternehmen wider.
Interdisziplinärer Austausch für bestmögliche IP-Lösungen
Maiwald berät und vertritt nationale und internationale Mandanten in einer Vielzahl von technischen Gebieten in sämtlichen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes. Zwischen den verschiedenen Teams findet bei Bedarf ein enger interdisziplinärer Austausch von Informationen und Expertenwissen statt. Auf diese Weise stellen die Experten von Maiwald sicher, in jedem einzelnen Fall die bestmögliche Lösung erarbeiten zu können. Dabei vereinen die exzellent ausgebildeten Patent- und Rechtsanwälte von Maiwald alle wichtigen Fähigkeiten: Fundiertes juristisches Fachwissen, betriebswirtschaftlichen Sachverstand und eine große Bandbreite an technisch-naturwissenschaftlichem Know-how. Höchste Professionalität, Effizienz und Fokussierung auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Mandanten sind dabei selbstverständlich.
Patentanwälte mit vielfältigen Praxisgebieten
Das Team der Patentanwälte bei Maiwald bündelt seine Expertise in einer Vielzahl technischer Bereichen und berät und vertritt Mandanten aus den unterschiedlichsten Branchen.
Zu den Praxisgebieten zählen:
- Pharma & Biotech
- Organische Chemie & Polymere
- Anorganische Materialien & Baustoffe
- Ernährung & Landwirtschaft
- Elektrotechnik & Maschinenbau
- Kommunikations- & Informationstechnologie
- Mobilität & Energie
- Displays & Licht
- Mess- & Verfahrenstechnik
- Medizintechnik & Bildgebung
- Künstliche Intelligenz & Digitalisierung
Die Patentanwälte von Maiwald verfügen über umfangreiche Erfahrungen im Management internationaler Patentportfolios. Zu den Dienstleistungen der Kanzlei zählen die Ausarbeitung und Einreichung von Patentanmeldungen, die Koordination weltweiter Strafverfolgung sowie die Verteidigung, Durchsetzung und Anfechtung von Schutzrechten. Die Patentanwälte von Maiwald erstellen gründlich recherchierte und analysierte Freedom-to-operate (FTO)-Gutachten, um festzustellen, ob bestehende Schutzrechte Dritter dem jeweiligen Produkt oder Herstellungsprozess eines Mandanten möglicherweise im Weg stehen könnten. Die Mandanten von Maiwald profitieren darüber hinaus von einer besonderen Expertise in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Deutschen und Europäischen Patentamt sowie in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren vor den nationalen Gerichten.
Rechtsanwälte mit umfassender Expertise
Das Rechtsanwaltsteam von Maiwald verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Marken-, Geschmacksmuster-, Urheber- und Vertragsrecht sowie bei Patentverletzungsverfahren und insbesondere in der Durchführung und Koordination internationaler Gerichtsverfahren.
Die rechtliche Expertise der Kanzlei umfasst:
- Patente & Gebrauchsmuster
- Ergänzende Schutzzertifikate
- Marken & Designs
- Urheberrecht
- Wettbewerbs- & Kartellrecht
- Compliance
- Vertragsrecht
- Arbeitnehmererfinderrecht
- Pharmarecht
- Datenschutz
- Sortenschutz
In Patentverletzungsverfahren ist die enge Zusammenarbeit von Patent- und Rechtsanwälten besonders wichtig, da diese Art von Verfahren in der Regel einen umfassenden Überblick über die verschiedenen nationalen Vorschriften sowie ein tiefes Verständnis der jeweiligen Technologie erfordert. Die interdisziplinären Teams von Maiwald bieten umfassende Dienstleistungen zur erfolgreichen Betreuung von Gerichtsverfahren auf internationaler Ebene an – auch in Fällen, in denen es auf Schnelligkeit ankommt, wie z.B. in einstweiligen Verfügungsverfahren oder Grenzbeschlagnahmeverfahren.
Die Rechtsanwälte von Maiwald vertrauen jedoch darauf, dass Rechtsstreitigkeiten nicht in jedem Fall die beste Lösung sind. Sie sind selbstverständlich auch kompetente Anwälte in Schieds- und Mediationsverfahren und vertrauenswürdige Experten beim Aushandeln von Lizenzverträgen.
Hauptkontakte
Department | Name | Telephone | |
---|---|---|---|
Pressekontakt | Dr. Eva Dörner | doerner.marketing@maiwald.eu | +49 (0)89 747 266 0 |
Anwaltsporträts
Photo | Name | Position | Profile |
---|---|---|---|
![]() | Dr Nils Braun | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Chemiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Dirk Bühler | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Biochemiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Aliki Busse | Partnerin Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht | Profil anzeigen |
![]() | Dr Eva Dörner | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Diplom-Chemikerin | Profil anzeigen |
![]() | Dr Eva Ehlich | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Vertreterin vor dem UPC Diplom-Chemikerin | Profil anzeigen |
![]() | Dr Ing Sophie Ertl | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Vertreterin vor dem UPC Diplom-Ingenieurin Maschinenbau | Profil anzeigen |
![]() | Dr Naho Fujimoto | Partner Patentanwältin European Patent Attorney Vertreterin vor dem UPC Diplom-Chemikerin | Profil anzeigen |
![]() | Dr Holger Glas, LL.M. | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Chemiker LL.M. „Europäischer Gewerblicher Rechtsschutz“ | Profil anzeigen |
![]() | Dr Norbert Hansen | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Vertreter vor dem UPC Diplom-Chemiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Lars Häusler | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Biochemiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Ulrike Herr | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Vertreterin vor dem UPC Diplom-Chemikerin | Profil anzeigen |
![]() | Susanna Heurung | Partner Rechtsanwältin Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz | Profil anzeigen |
![]() | Dr Martin Huenges, LL.M. | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Chemiker Vertreter vor dem UPC LL.M. „Europäischer… | Profil anzeigen |
![]() | Lutz Kietzmann, LL.M. | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Ingenieur Maschinenbau LL.M. (gewerblicher Rechtsschutz) | Profil anzeigen |
![]() | Dr Ralf Kotitschke | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Physiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Andrea Lasar | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Vertreterin vor dem UPC Diplom-Biologin | Profil anzeigen |
![]() | Dr Andreas Ledl | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Vertreter vor dem UPC Diplom-Biochemiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Berthold Lux | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Vertreter vor dem UPC Diplom-Chemiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Christian Meyer | Partner Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Profil anzeigen |
![]() | Dr Julia Mössinger | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Diplom-Biologin | Profil anzeigen |
![]() | Dr Regina Neuefeind, LL.M. | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Diplom-Biologin LL.M. „Europäischer Gewerblicher Rechtsschutz“ | Profil anzeigen |
![]() | Alexander Ortlieb | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Physiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Stefanie Parchmann | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Diplom-Chemikerin | Profil anzeigen |
![]() | Dr Christian Pioch | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Vertreter vor dem UPC Diplom-Physiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Christian Schäflein | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Vertreter vor dem UPC Diplom-Physiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Claus Schindele | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Diplom-Chemiker | Profil anzeigen |
![]() | Dr Alexander Schmitz | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Vertreter vor dem UPC Diplom-Ingenieur Elektrotechnik | Profil anzeigen |
![]() | Dr Marco Stief, LL.M. | Partner Rechtsanwalt LL.M. University of Chicago | Profil anzeigen |
![]() | Dr Derk Vos | Partner Patentanwalt European Patent Attorney Vertreter vor dem UPC Diplom-Chemiker | Profil anzeigen |
![]() | Angela Zumstein | Partnerin Patentanwältin European Patent Attorney Vertreterin vor dem UPC Pharmazeutin | Profil anzeigen |
Anzahl an Berufsträgern
Zahl der Anwälte : 85 Zahl der Partner : 33Sprachen
Englisch Französisch Deutsch Japanisch Koreanisch ChinesischSonstiges
Geschäftsführer (Board of Directors) : Dr. Regina Neuefeind, Lutz Kietzmann, Dr. Norbert Hansen, Dr. Martin Huenges, Dr. Holger Glas, Dr. Dirk Bühler, Dr. Christian Schäflein, Dr. Alexander Schmitz, Angela Zumstein, Dr. Derk Vos, Dr. Berthold Lux, Dr. Eva Ehlich, Alexander Ortlieb, Dr. Andreas Ledl, Dr. Eva Dörner, Dr.-Ing. Sophie Ertl, Dr. Marco Stief, Dr. Ralf Kotitschke, Dr. Christian Pioch, Dr. Naho Fujimoto Standorte : München und DüsseldorfDiversität
Wir bei Maiwald sind davon überzeugt, dass die Vielfalt unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidend zu unserem Erfolg beiträgt. Menschen mit unterschiedlichem kulturellen und religiösen Hintergrund, gemischter Altersstruktur und unterschiedlichen Lebensentwürfen betrachten Herausforderungen aus verschiedenen Perspektiven und sind in der Lage, erfolgreichere und zukunftsfähigere Lösungen zu erarbeiten als ein homogenes Team. Davon profitiert nicht nur unsere Kanzlei, sondern auch unsere ebenso vielfältige internationale Mandantschaft. Deshalb ist Diversity ein fester Bestandteil unserer Unternehmenskultur. Wir arbeiten in einer lockeren, ungezwungenen Atmosphäre mit Open Door Policy und pflegen einen respektvollen und vorurteilsfreien Umgang miteinander. Bei Maiwald wird jeder Mensch mit seinen individuellen Fähigkeiten und Facetten gleichermaßen wertgeschätzt – unabhängig von Geschlecht, familiärer Situation, Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung und körperlichen Einschränkungen. Wir sind stolz darauf, dass in unserem Team Mitarbeiter aus vielen verschiedenen Nationen gleichberechtigt und harmonisch zusammenarbeiten. Auch die Gleichstellung von Männern und Frauen und deren leistungsgerechte Förderung nehmen wir ernst. Dies wird auch durch den hohen Frauenanteil in der Geschäftsführung deutlich.
Doing Business In
Anmeldeverfahren und Anmeldungen
Nicht immer ohne unerwünschte Nebenwirkungen – Einwendungen Dritter im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt:
In seinem allgemeinen “Auftrags”-Statement verweist das Europäische Patentamt (EPA) darauf, dass es als das Patentamt für Europa stolz darauf ist, hochwertige Patente (im englischen „high-quality patents“) zu erteilen und effiziente Dienstleistungen zu erbringen und somit Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum zu fördern.
Das Europäische Patentamt wurde vielerorts als der Maßstab angesehen, da Recherchen und Patentprüfungen als qualitativ hochwertig erachtet wurden und sich auch Patentämter anderer Länder an diesen Recherchen und Prüfungen des Europäischen Patentamtes orientierten.
Auch wenn der “Auftrag” des Europäischen Patentamtes, qualitativ hochwertige Recherchen und Prüfungen durchzuführen, klar und eindeutig ist, ist die Qualität der Recherchen und der Prüfungen in den letzten Jahren häufiger von den Nutzern und Anmeldern des EPAs kritisiert worden.
Während sich beispielsweise die Zahl der erteilten Patente im Laufe der letzten Dekade von 65.670 im Jahr 2012 auf 109.799 erteilte Patente im Jahr 2022 erhöht hat (https://new.epo.org/en/statistics-centre#/customchart), berichten immer mehr Nutzer und Anmelder des EPAs, dass die Qualität der Recherchen und Prüfungen beim EPA über die letzten Jahre abgenommen hat.
Qualität der Prüfung beim Europäischen Patentamt in der Diskussion
Dabei wurde der Rückgang in der Qualität der Recherchen und Prüfungen häufig mit dem Wunsch des Managements des EPAs in Verbindung gebracht, die Produktivität des Europäischen Patentamtes deutlich zu erhöhen, um eine schnelle Prüfung der Anmeldungen zu gewährleisten und somit dem zeitlichen Faktor der Prüfung der Patentanmeldungen eine größere Bedeutung zu geben.
Die mit dem Rückgang der Qualität verbundenen Nachteile für die Anmelder und Nutzer des Systems wurden vor ca. 5 Jahren bereits in einem offenen Brief an das Europäische Patentamt einiger größerer deutscher Patentanwaltskanzleien thematisiert, die ihre Kritik und Bedenken über die Entwicklung der Qualität in den Aufgaben des Europäischen Patentamts äußerten. Dabei wurde der Rückgang in der Qualität der Recherchen und Prüfungen durch das EPA u.a. auch mit den Änderungen in dem Incentivesystem der EPA-Prüfer in Verbindung gebracht und Ausdruck verliehen, dass diese Änderungen notwendigerweise zu einer verringerten Qualität der Recherche und Prüfungen führen müssten (https://patentblog.kluweriplaw.com/2018/06/14/leading-german-patent-law-firms-criticize-epo-examination-proceedings/).
Zusätzlich zu der Initiative der deutschen Kanzleien, welche leider nicht zu einem kontinuierlichen Dialog mit dem Management des EPAs führte, haben sich kürzlich eine Reihe von Unternehmen aus den verschiedensten Industrien zusammengeschlossen und die „Industry Patent Quality Charter”(IPQC) gegründet, welche von dem Patentabteilungsleiter der Siemens AG, Beat Weibel, geführt wird. Die IPQC schlägt ebenfalls spezifische Themen vor, die im Bereich der Recherche, der Prüfung, des Userfeedbacks, des Trainings und des Incentivesystems der Prüfer verbessert werden sollen, um der sinkenden Qualität entgegenzutreten (siehe u.a.: Concerns about deteriorating patent quality at the EPO – Kluwer Patent Blog (kluweriplaw.com).
Dass es einen dringenden Handlungsbedarf gibt, leitet das IPQC unter anderem aus Untersuchungen zu Widerrufsquoten von Patenten im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren ab. Betrachtet man die Widerrufsquote in inter-partes Verfahren der Beschwerdekammern als einen Maßstab für die Qualität der Erteilungen des Europäischen Patentamtes, stellt man fest, dass sich die Quote von erteilten europäischen Patentanmeldungen von 61,5 % im Jahr 2015 bis auf 70,6 % im Jahr 2021 erhöht hat, was einem prozentualen Anstieg von circa 15 % entspricht.
Gleichzeitig hat sich jedoch die Widerrufsquote der erteilten Patente durch die erstinstanzlichen Einspruchsabteilungen im gleichen Zeitraum von 37,5 % auf 28,8 % reduziert, d.h. die Einspruchsabteilungen (ebenfalls durch Prüfer der Prüfungsabteilungen besetzt) haben die erteilten Patente statistisch als deutlich „rechtsbeständiger“ angesehen als noch einige Jahre zuvor.
EPA | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Erteilungsquote | 61,5 % | 64,2 % | 67,3 % | 71,8 % | 70,0 % | 71,1 % | 70,6 % |
Widerrufsquote nach Einspruch | 37,5 % | 34,3 % | 33,4 % | 30,3 % | 30,5 % | 35,0 % | 28,8 % |
Widerrufsquote nach Einspruchsbeschwerde | 41,0 % | 38,7 % | 39,2 % | 43,9 § | 45,5 % | 42,2 % | 46,0 % |
Quelle: IPQC (https://patentblog.kluweriplaw.com/2023/02/14/quality-at-the-epo-one-modest-and-one-serious-proposal/)
Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes hingegen haben im gleichen Zeitraum von 2015 bis 2021 einen höheren Anteil der beeinspruchten Patente in der Einspruchsbeschwerde widerrufen; während im Jahr 2015 41 % der erteilten Patente letztinstanzlich widerrufen wurden, waren dies im Jahr 2021 hingegen 46 % der Patente.
Diese erhöhten Widerrufsquoten der Beschwerdekammern legen demnach nahe, dass sich ein höherer Anteil der erteilten Patente als zuvor in inter-partes Verfahren als nicht rechtsbeständig erwiesen hat.
Trotz der nun verstärkten Initiative der Industrie, wie beispielsweise dem IPQC, diesem Trend des Qualitätsverlustes in der Prüfung des Europäischen Patentamtes entgegenzuwirken, scheint sich keine kurzfriste oder einfache Lösung des Problems abzuzeichnen, da dafür wohl weitreichende Änderungen in dem Vorgehen des Europäischen Patentamtes und den Vorgaben des Managements des EPAs notwendig wären.
Die Frage ist nun, wie am Wirtschaftsverkehr beteiligte Dritte mit der größeren Zahl von erteilten Patenten umgehen sollen. Natürlich könnten Dritte auf der einen Seite versuchen, der größeren Anzahl der (möglicherweise zu Unrecht) erteilten Patente durch mehr Einspruchsverfahren zu begegnen. Diese Einspruchsverfahren erfordern jedoch hohe zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen innerhalb der Unternehmen, die nicht jedem Unternehmen zur Verfügung stehen. Zudem würde dies auch leidglich der „Bekämpfung der Symptome“, nicht aber der Bekämpfung der Ursachen gleichkommen.
Eingaben Dritter im Prüfungsverfahren des EPAs
Gibt es weitere Maßnahmen, die jenen Unternehmen zur Verfügung stehen, die nicht in der Lage sind, zahlreiche Einspruchsverfahren zu stemmen, die gegebenenfalls aber verhindern wollen, dass auch qualitativ minderwertige Patente, die den Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr in vielen Fällen dennoch erheblich stören könnten?
Zumindest einige Unternehmen versuchen, die Prüfer des EPAs durch sogenannte Eingaben Dritter auf Probleme in den zu prüfenden Anmeldungen bzw. auf relevanten Stand der Technik hinzuweisen. Die Einwendungen Dritter sind dabei nicht auf die Prüfungsverfahren von Anmeldungen beschränkt; Einwendungen Dritter können ebenfalls im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren eingereicht werden. Die Einwendungen Dritter in zweiseitigen Verfahren werden in diesem Beitrag jedoch nicht behandelt.
Gemäß Artikel 115 EPÜ kann in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach der Veröffentlichung der europäischen Anmeldung jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben. Dabei kann der Dritte neben den klassischen Einspruchsgründen der unzulässigen Erweiterung, der unzureichenden Offenbarung und der mangelnden Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit und den Patentierungsausschlüssen (welche Einspruchsgründe nach dem EPÜ sind) zudem ebenfalls die mangelnde Klarheit (Art. 84 EPÜ) des beanspruchten Gegenstandes rügen. Die Einreichung der Einwendungen Dritter beim Amt ist gebührenfrei.
Der Dritte ist dabei nicht gezwungen, seine Identität preiszugeben, denn die Einwendungen Dritter können sowohl anonym als auch beispielsweise im Namen eines Strohmannes (beispielsweise einer Kanzlei) eingegeben werden. Für eine elektronische Einreichung stellt das Europäische Patentamt eine Online-Eingabemaske bereit, über die auch eine anonyme Einreichung möglich ist (http://tpo.epo.org/tpo/app/form/?locale=de).
Die Eingaben Dritter müssen in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamtes eingereicht werden und sind zu begründen (Regel 114(1) EPÜ). Dabei kann der Dritte auf jeglichen Stand der Technik zurückgreifen, beispielsweise auch auf offenkundige Vorbenutzungen. Die Einwendungen Dritter werden Teil des öffentlichen Registers. Jedoch ist der Dritter nicht am Verfahren beteiligt und kann folglich auch keine Anträge im Verfahren stellen und wird auch von Amts wegen nicht über den weiteren Verfahrensverlauf informiert.
Das Amt leitet die Einwendungen Dritter an den Anmelder bzw. den Patentinhaber weiter, der dazu Stellung nehmen kann (Regel 114(2) EPÜ).
Was auf den ersten Blick wie ein geeignetes Mittel für jede Situation aussieht, um den Prüfer durch Argumente und relevanten Stand der Technik in der Prüfung der Anmeldung zu „unterstützen“, ist jedoch, wie nachfolgend noch aufgezeigt werden wird, nicht in jeder Situation empfehlenswert und zum Vorteil der Dritten.
Nach Auffassung des Autors, gestützt auf persönliche Erfahrungen, wird mit den Einwendungen Dritter beim Europäischen Patentamt sehr unterschiedlich umgegangen, abhängig einerseits vom Status des jeweiligen Prüfungsverfahrens und andererseits auch vom technischen Gebiet der Anmeldung.
Grundsätzlich lässt sich sicherlich feststellen, dass es ratsam ist, Einwendungen Dritter so früh wie möglich in das Prüfungsverfahren einzubringen. Idealerweise sollten Einwendungen Dritter bereits zu einem solch frühen Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens getätigt werden, dass der zuständige Prüfer die Argumente und/oder den Stand der Technik bereits in einem ersten Prüfungsbescheid berücksichtigen kann. Hier hat die Erfahrung gezeigt, dass die Prüfer die eingereichten Argumente und den Stand der Technik in ihrer Prüfung berücksichtigen und auch entsprechende Beanstandungen übernehmen bzw. erheben.
Häufig werden entsprechende Eingaben Dritter jedoch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt im Prüfungsverfahren getätigt, regelmäßig erst dann, wenn der Prüfer bereit ist, einen bestimmten Gegenstand als patentfähig anzusehen oder die Patentfähigkeit zumindest in Aussicht gestellt hat, sofern bestimmte Änderungen noch in den Ansprüchen eingefügt werden.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Umgang der Prüfer mit den Einwendungen Dritter und den erhobenen Beanstandungen sehr unterschiedlich. Es besteht aber eine Tendenz, dass Beanstandungen, sofern diese nicht klar die mangelnde Neuheit oder eine sehr offensichtliche unzulässige Erweiterung betreffen, nur noch sporadisch vom Prüfer aufgegriffen werden. Dies mag auch mit dem oben bereits erwähnten Druck auf die Prüfer des Europäischen Patentamtes zu tun haben, die Recherche und Prüfung in kürzerer Zeit durchzuführen, so dass die Prüfer sehr ungern das Prüfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch einmal neu aufrollen möchten und erneut substanziell Zeit in die Prüfung investieren.
Noch weniger scheinen Einwendungen Dritter Berücksichtigung durch die Prüfungsabteilung zu finden, sofern bereits die Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ ergangen ist, in der die Prüfungsabteilung dem Anmelder die Erteilungsabsicht mitgeteilt hat.
Insbesondere bei Patentanmeldungen im pharmazeutischen Bereich, bei denen die Anmeldungen auch vermarktete Arzneimittel abdecken können, die generischem Wettbewerb ausgesetzt sein können und bei denen zum Teil mehrere Dritte die Patenterteilung verhindern möchten, drängt sich häufig der Eindruck auf, dass die Prüfungsabteilung sich nicht mehr (oder nicht im Detail) mit den Argumenten auseinandersetzen möchte und eine mögliche Auseinandersetzung mit diesen Argumenten der Dritten auf ein möglicherweise nachfolgendes Einspruchsverfahren verlagert werden soll.
Auch wenn ein solches Verhalten vielleicht vor dem Hintergrund der Incentivierung-Regeln der Prüfer zunächst erklärbar erscheint, trägt es nicht der Verantwortung und den Konsequenzen Rechnung, die im wirtschaftlichen Verkehr durch eine Patenterteilung ausgelöst werden können. Ein solches (ggfls. zu Unrecht) erteiltes Patent kann in der jeweiligen Industrie zu erheblichen Verwirrungen und Schäden bei Dritten führen, denn diese Patente können natürlich, ebenso wie alle anderen Patente, in Klagen oder einstweiligen Maßnahmen gegen den Wettbewerb des Patentinhabers eingesetzt werden.
Patent erteilt – Was nun?
Während vor deutschen Verletzungsgerichten zwar regelmäßig gefordert wird, dass ein Verfügungspatent in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen erforderlichen gesicherten Rechtsbestand dann aufweist, wenn das Schutzrecht bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Verfahren überstanden hat und nur in Sonderfällen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, können auch bereits Einwendungen Dritter im Prüfungsverfahren dazu führen, dass eine Patenterteilung in einem ex-parte Verfahren mit Einwendungen Dritter als in einem zweiseitigen (inter-partes) Verfahren ergangenen Entscheidung gleichsteht (siehe u.a. LG München, 21 O 8913/20, GRIR-RS 2020, 31319).
Beispielsweise wurde im vergangenen Jahr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf entschieden, dass ein unter Beteiligung Dritter durchgeführtes Erteilungsverfahren einer Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichstehen kann und ein für die Beurteilung des Rechtsbestands durch ein Verletzungsgericht vergleichbares Gewicht erlangen kann, so dass in einer solchen Konstellation regelmäßig ein Unterlassungsgebot auszusprechen ist (siehe LG Düsseldorf, 4 b O 54/22, 2. Leitsatz, Satz 1). In dem dort zugrundeliegenden Fall war das Verfügungspatent von der Prüfungsabteilung erteilt worden, obwohl zahlreiche Dritte Beanstandungen gegen die Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes erhoben hatten, die auf dem Einspruchsbeschwerdeverfahren zu dem Stammpatent des Verfügungspatentes beruhten. Das Verfügungspatent und Stammpatent waren mit nahezu identischen Ansprüchen erteilt worden. Der Unterschied bestand lediglich darin, dass das Stammpatent auf einer sogenannten „consisting of“ Sprache beruhte, während das Verfügungspatent in diesem Zusammenhang „comprising“ verwendete. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hatte das Stammpatent aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen, die Beschwerdekammer sah den beanspruchten Gegenstand bereits als unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung an.
Die Kammer des Landgerichts Düsseldorf lehnte im zitierten Verfahren 4 b O 54/22 zwar den Verfügungsantrag der Patentinhaberin ab, da sie den Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht als ausreichend gesichert ansah. Aber die zuständige Kammer bezog sich bei ihrer Prognose zum (mangelnden) Rechtsbestand des Verfügungspatents insbesondere auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent, die dieses wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen hatte und die Kammer keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung erkennen konnte. Aus diesem Grund hat die Kammer des Landgerichts abgelehnt, den Rechtsbestand des Verfügungspatents bereits allein aufgrund des Erteilungsverfahrens unter Beteiligung Dritter anzuerkennen.
Während in Deutschland die zuständigen Gerichte eine eigene Prognose zum Rechtsbestands in den einstweiligen Verfügungsverfahren durchführen, gibt es auch viele andere Mitgliedstaaten des EPÜ, in denen die zuständigen Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz davon ausgehen, dass ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent per se erst einmal als rechtsbeständig anzusehen ist und der Rechtsbestand in diesen (einstweiligen) Verfahren nicht oder nur oberflächlich diskutiert wird.
Dieses Beispiel verdeutlicht, warum Beschwerden von Dritten an das Qualitätsmanagement des EPAs, dass ihre entsprechenden Einwendungen Dritter von der Prüfungsabteilung keine oder nicht genügend Beachtung gefunden haben, auch Konsequenzen für mögliche nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren haben können.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht verwunderlich, dass Dritte, die Einwendungen Dritter gegen die Patentierbarkeit, von denen sie annehmen, dass diese von der Prüfungsabteilung nicht berücksichtig worden sind, eingegeben haben, eine Beschwerde gegen das Verhalten der Prüfungsabteilung an das Qualitätsmanagement des Europäischen Patentamtes richten. Erfahrungsgemäß wird auf diese Beschwerden durch das Qualitätsmanagement des EPAs geantwortet, dass die Prüfungsabteilung die Einwendungen Dritter berücksichtigt habe. Folglich wird die Situation des Dritten durch die Beschwerde nicht verbessert, sondern im Gegenteil wird bestätigt, dass die vorgebrachten Argumente sehr wohl im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden seien, aber offensichtlich einer Patenterteilung nicht im Weg gestanden hätten. Somit wird festgehalten, dass die Entscheidung sachlich einer Entscheidung in einem zweiseitigen Verfahren gleichstehen kann. Folglich kann mit einer solchen Beschwerde mehr Schaden angerichtet werden, als dass sie zu helfen vermag.
Am Ende ist die Qualität der Prüfung entscheidend
Die obigen Beispiele zeigen eindrücklich, dass die Qualität der Prüfung durch die Prüfungsabteilungen des Europäischen Patentamtes von enormer Wichtigkeit nicht nur für die Anmelder ist, die sich im Zweifelsfall ebenfalls darauf verlassen können müssen, dass ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent sich auch (zumindest gegenüber dem Amt bekannten Stand der Technik) als rechtsbeständig erweisen kann / wird. Ebenso müssen Dritte darauf vertrauen, dass das Europäische Patentamt alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um eine ungerechtfertigte Patenterteilung zu verhindern.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Einreichungen von Einwendungen Dritter im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt sorgfältig abgewogen werden müssen. Den Vorteilen, dass Einwendungen Dritter zu gewünschten Einschränkungen im Anspruchsgegenstand führen können oder gar eine Erteilung des Patents gänzlich verhindert werden kann, stehen Nachteile gegenüber, dass durch die Einwendungen Dritter ein erteiltes Patent als „stärker“ angesehen werden kann und dem Patentinhaber die Durchsetzung in Verletzungsverfahren erleichtert werden kann. Auch kann der Anmelder durch eine Einwendung Dritter darauf aufmerksam gemacht werden, dass Dritte offensichtlich Interesse an bzw. Probleme mit dem beanspruchten Gegenstand haben, und so die Einreichung von Teilanmeldungen auslösen können, die der Patentinhaber ohne die Eingabe Dritter vielleicht nicht eingereicht hätte.
Ebenso sollte sorgfältig abgewogen werden, welche Einwände bzw. Dokumente in einer Einwendung Dritter verwendet werden. Einwände, die keine Einspruchsgründe sind (z.B. mangelnde Klarheit gemäß Art. 84 EPÜ) können sicherlich bedenkenlos in einer Einwendung Dritter verwendet werden, da diese in einem möglichen späteren Einspruchsverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Zweifelsfall kann es sich aber empfehlen, Argumente und Dokumente erst in einem späteren Einspruchsverfahren vorzubringen, da ein Einsprechender im Gegensatz zum Dritten Partei des Verfahrens ist und die Vorteile eines Verfahrensbeteiligten z.B. durch Stellung von Anträgen nutzen kann und somit einen aktiven Einfluss auf das Verfahren hat.
In jedem Fall sollten die möglichen positiven, wie negativen Auswirkungen von Einwendungen Dritter vor deren Einreichung für jeden Einzelfall sorgfältig diskutiert und abgewogen werden, um für den Mandanten die geeignete Strategie festzulegen und die besten Ergebnisse zu erzielen.
Contributed by Dr Derk Vos