Neuigkeiten und Entwicklungen
EU unterzeichnet Zusatzprotokoll zur Geldwäschebekämpfung
Rat genehmigt Unterzeichnung des Zusatzprotokolls
Mit dem Beschluss (EU) 2026/2356 vom 13. Oktober 2026 hat der Rat der Europäischen Union die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche, die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sowie die Finanzierung des Terrorismus im Namen der Europäischen Union genehmigt. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass das Zusatzprotokoll abgeschlossen wird.
Der Beschluss stützt sich auf Art. 114 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er trat am Tag seiner Annahme in Kraft. Die tatsächliche Unterzeichnung durch die Europäische Union erfolgte am 14. Oktober 2026.
Entstehung und Unterzeichnung des Zusatzprotokolls
Verhandlungen im Auftrag der Europäischen Union
Bereits durch den Beschluss (EU) 2024/1764 vom 13. Juni 2024 hatte der Rat die Europäische Kommission ermächtigt, die Europäische Union bei den Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zu vertreten. Die Kommission nahm daraufhin im Namen der Union an den Gesprächen teil und stellte die Vereinbarkeit des ausgehandelten Textes mit dem einschlägigen Unionsrecht sicher.
Der Europarat hatte 2023 den Expertenausschuss für die Abschöpfung krimineller Vermögenswerte, PC-RAC, eingesetzt. Dieses Gremium verhandelte und erarbeitete das Zusatzprotokoll.
Das Ministerkomitee des Europarats nahm den Text am 15. Mai 2026 während seiner 135. Sitzung in Chişinău in der Republik Moldau an. Im Vertragsbüro des Europarats wird das Zusatzprotokoll unter der Bezeichnung SEV Nr. 232 geführt.
Erste Unterzeichner
Das Zusatzprotokoll wurde am 14. Oktober 2026 anlässlich der Octopus-Konferenz 2026 zur Cyberkriminalität zur Unterzeichnung aufgelegt. Georgien, Griechenland, Ungarn, Luxemburg, Monaco, Montenegro, San Marino und das Vereinigte Königreich unterzeichneten als erste acht der 46 Mitgliedstaaten des Europarats. Auch die Europäische Union setzte ihre Unterschrift unter das Zusatzprotokoll.
Der frühere Vorsitzende des PC-RAC, Cornel–Virgiliu Călinescu, stellte das Zusatzprotokoll während der vom 14. bis 16. Oktober 2026 abgehaltenen Konferenz vor.
Regelungsbereiche des Zusatzprotokolls
Geldwäschebekämpfung und virtuelle Vermögenswerte
Das Zusatzprotokoll enthält Vorschriften zu seinem Zweck und sachlichen Anwendungsbereich. Es bestimmt außerdem, was unter einem „virtuellen Vermögenswert“ und einem „Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte“ zu verstehen ist.
Weitere Bestimmungen betreffen insbesondere:
Die zentralen Meldestellen erhalten Befugnisse zur Aussetzung bestimmter Vorgänge.
Die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen wird geregelt.
Auf nationaler Ebene ist ein zentraler automatisierter Mechanismus oder ein vergleichbares System einzurichten.
Der Mechanismus soll Informationen über Bankkonten, Zahlungskonten, Depotkonten, Schließfächer und Konten für virtuelle Vermögenswerte erfassen.
Zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Vertragsparteien ist eine unmittelbare und verpflichtende Zusammenarbeit vorgesehen.
Auch die Vermögensverwaltungsstellen der Vertragsparteien sollen unmittelbar und verpflichtend zusammenarbeiten.
Nach der Einschätzung des Rates kann das Zusatzprotokoll die Strukturen zur Bekämpfung der Geldwäsche und die damit verbundene grenzüberschreitende Zusammenarbeit erheblich stärken. Dies betrifft sowohl die Mitgliedstaaten des Europarats als auch andere bedeutende internationale Partner, die Vertragsparteien werden können.
Einziehung und Rückführung von Vermögenswerten
Das Zusatzprotokoll ermöglicht unter den darin geregelten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögen, das mit weiterem kriminellen Verhalten zusammenhängt. In bestimmten Fällen kann eine Einziehung auch ohne strafrechtliche Verurteilung erfolgen.
Erfasst werden können zudem Vermögenswerte, die sich bei Dritten befinden. Dabei bleibt der Schutz gutgläubiger Inhaber gewahrt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Staaten eingezogenes Vermögen an rechtmäßige Eigentümer zurückgeben oder zur Entschädigung von Opfern verwenden. Eine solche Rückgabe oder Entschädigung kann bereits vor einer endgültigen Einziehungsentscheidung erfolgen.
Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
Überschneidungen mit gemeinsamen Unionsvorschriften
Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls überschneiden sich in erheblichem Umfang mit gemeinsamen Regelungen der Europäischen Union und orientieren sich an diesen. Der Ratsbeschluss nennt in diesem Zusammenhang insbesondere:
Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten.
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung einer Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Die Verordnung (EU) 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen.
Weitere Überschneidungen bestehen mit der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten. Diese bleibt nur in Bezug auf Irland anwendbar.
Daneben bestehen inhaltliche Berührungspunkte mit den Rahmenbeschlüssen 2003/577/JI, 2005/212/JI und 2006/783/JI des Rates. Diese Rechtsakte bleiben allerdings nur in den Beziehungen zu und zwischen Dänemark und Irland anwendbar.
Zuständigkeiten von Union und Mitgliedstaaten
Nach Art. 37 des Zusatzprotokolls kann die Europäische Union den Vertrag unterzeichnen. Da sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten in den erfassten Bereichen über Zuständigkeiten verfügen, sollen sie nebeneinander Vertragsparteien werden.
Die Unterzeichnung durch die Union bezieht sich auf diejenigen Teile, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dies gilt, soweit das Zusatzprotokoll gemeinsame Unionsvorschriften beeinflussen oder deren Anwendungsbereich verändern kann.
Eine solche Beeinflussung kann auch durch internationale Verpflichtungen eintreten, wenn der betreffende Bereich bereits weitgehend durch gemeinsame Unionsvorschriften geregelt ist. Voraussetzung ist, dass die internationalen Verpflichtungen die einheitliche und kohärente Anwendung dieser Vorschriften oder das ordnungsgemäße Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen können.
In Bereichen geteilter Zuständigkeit verbleibt die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten, soweit das Zusatzprotokoll gemeinsame Regeln der Union weder berührt noch deren Anwendungsbereich verändert. Dabei ist auch die absehbare künftige Entwicklung dieser Regeln zu berücksichtigen. Der Beschluss (EU) 2026/2356 lässt die Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Verfahren unberührt.
Datenschutzrechtliche Beteiligung
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört. Er gab am 10. September 2026 eine Stellungnahme ab.
Die genannte Verordnung regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union sowie den freien Datenverkehr. Die Anhörung erfolgte damit innerhalb des für EU-Organe maßgeblichen datenschutzrechtlichen Rahmens.
Unterzeichnung bedeutet noch kein Inkrafttreten
Der Ratsbeschluss genehmigt ausschließlich die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Zusatzprotokolls. Mit der Unterzeichnung allein ist das Zusatzprotokoll noch nicht in Kraft getreten.
Nach Art. 38 Abs. 1 tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner ihre Zustimmung zur Bindung erklärt haben. Unter diesen fünf Unterzeichnern müssen sich mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats befinden. Erforderlich sind daher fünf Ratifikationen oder entsprechende verbindliche Zustimmungserklärungen, darunter mindestens drei von Mitgliedstaaten des Europarats.
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können die vorgesehenen Regeln zur Geldwäschebekämpfung, Vermögensabschöpfung und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erhebliche Bedeutung erlangen. Bei Fragen zu den möglichen Auswirkungen bietet MTR Legal eine auf den jeweiligen Sachverhalt ausgerichtete Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht an.
