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ARQIS berät die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf zweier Klinikstandorte an die MEDIAN Group

Düsseldorf, 28. Juli 2025– ARQIS hat die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf ihrer beiden Klinikstandorte im baden-württembergischen Bad Saulgau umfassend rechtlich beraten. Die MEDIAN Group übernimmt nach Abschluss der Transaktion die Klinik am schönen Moos sowie die Akutklinik Bad Saulgau von CURA, die beide auf psychosomatische Akut- und Rehabilitationsmedizin spezialisiert sind. Beide Häuser versorgen mit rund 150 Mitarbeitern etwa 2.200 Patienten jährlich. Der Abschluss der Transaktion steht noch unter Vorbehalt der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt. Die CURA Unternehmensgruppe ist ein privater Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen und betreibt seit 1995 Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen sowie Rehabilitationskliniken. An bundesweit 46 Standorten beschäftigt die Unternehmensgruppe über 5.300 Mitarbeiter. Die MEDIAN Group ist ein europaweit führender Anbieter von Dienstleistungen in den Bereichen psychische Gesundheit, spezialisierte Pflege und Rehabilitation. Mit über 31.000 Mitarbeitern in 410 Einrichtungen in Deutschland, Großbritannien und Spanien betreut MEDIAN mehr als 309.000 Patienten und Bewohner jährlich. Ein ARQIS-Team unter der Federführung von Dr. Jörn-Christian Schulze hat die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf der beiden Einrichtungen im Rahmen eines Bieterverfahrens umfassend rechtlich beraten. Dr. Ulrich Lienhard, Partner im Bereich Real Estate bei ARQIS, beriet mit einem Team zu immobilienrechtlichen Aspekten der Transaktion. ARQIS stand CURA bereits zum wiederholten Male rechtlich zur Seite. WMCF war als M&A-Berater für CURA tätig. Berater CURA Unternehmensgruppe ARQIS (Düsseldorf): Kerndealteam: Dr. Jörn-Christian Schulze (Partner, Lead), Severin Steffens (Managing Associate, beide Transactions), Dr. Ulrich Lienhard (Partner, Real Estate), Partner: Thomas Chwalek (Transactions), Counsel: Jens Knipping, Dennis Reisich (München, beide Tax), Martin Weingärtner (HR Law), Managing Associates: Laura Ally Rizzi, Dr. Maximilian Backhaus (Transactions), Tim Bresemann (Real Estate), Marina Bumeder (HR Law, München), Luise Schüling (Regulatory), Rolf Tichy (IP), Associates: Dr. Bernhard Gröhe (Regulatory), Lia Papismedova (Real Estate), Senior Legal Specialist: Qing Xia - ENDE - Über ARQIS ARQIS ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei, die international tätig ist. Rund 80 Anwälte und Legal Specialists beraten in- und ausländische Unternehmen auf höchstem Niveau zum deutschen, europäischen und japanischen Wirtschaftsrecht. Mit den Fokusgruppen Transactions, HR Law, Japan, Data Law, Risk und Regulatory ist die Kanzlei auf die ganzheitliche Beratung ihrer Mandanten ausgerichtet. Die Sozietät wurde 2006 gegründet und unterhält Standorte in Düsseldorf, München und Tokio sowie einen Talent Hub in Berlin. Weitere Informationen finden Sie unter www.arqis.com. Pressekontakt Miriam van Dijk Senior Public & Media Relations Manager T +491607192035 E [email protected]  Dr. Jörn-Christian Schulze Dr. Ulrich Lienhard
ARQIS - August 12 2025

LUTZ | ABEL BERÄT GESELLSCHAFTER VON CIRCULA BEIM VERKAUF AN PERSONIO

LUTZ | ABEL hat die Gesellschafter der Circula GmbH beim Verkauf des Berliner Spend-Management-Unternehmens an Personio umfassend rechtlich beraten. Mit der Transaktion schließen sich zwei führende europäische Softwareunternehmen zusammen. Personio erweitert sein Angebot um Spend Management und vereint künftig HR, Payroll und Spend Management auf einer integrierten Plattform. Die Transaktion baut auf einer langjährigen Zusammenarbeit der beiden Unternehmen auf und ist ein wichtiger Schritt in der Strategie von Personio, zentrale Prozesse rund um Personalmanagement, Payroll und unternehmensbezogene Mitarbeiterausgaben auf einer Plattform zusammenzuführen. Personio wurde 2015 in München gegründet und zählt zu den führenden HR- und Payroll-Plattformen Europas. Mehr als 16.000 Unternehmen mit insgesamt 1,6 Millionen Beschäftigten nutzen Personio für ihre HR-Prozesse – vom Recruiting bis zur Gehaltsabrechnung. Die 2017 in Berlin gegründete Circula GmbH bietet eine umfassende Spend-Management-Lösung für Finanzteams. Die Plattform bündelt unter anderem Ausgaben- und Reisekostenmanagement, Firmenkreditkarten, Mitarbeiter-Benefits und Kreditorenbuchhaltung. Mehr als 3.000 Unternehmen und 250.000 Nutzer setzen bereits auf die Lösungen von Circula. Durch die Transaktion sollen die Technologien und die jeweilige Expertise beider Unternehmen künftig noch enger miteinander verzahnt werden. Insbesondere an der Schnittstelle von Payroll und Spend Management sollen Daten und Geschäftsprozesse durchgängig integriert werden. Circula wird künftig unter der Marke „Circula by Personio“ weitergeführt und das Circula-Team Teil von Personio.  Das LUTZ | ABEL Team wurde gemeinsam von Dr. Lorenz Jellinghaus und Constanze Hachmann (beide VC/M&A, Hamburg) geführt und umfasste Dr. Jan Bernd Seeger (Vergabe- und Beihilferecht, Hamburg), Tobias Brickwedde (VC/M&A, Hamburg), Dr. Philipp Knitter (IP/IT, Hamburg) sowie Dr. Daniel Petzold (Kartellrecht, München). Personio wurde von einem von Dr. Johannes Jannig (M&A, Köln) geleiteten YPOG-Team beraten. Über LUTZ | ABEL Die Anwaltskanzlei LUTZ | ABEL mit rund 120 Anwälten und Büros in München, Hamburg, Stuttgart, Berlin und Frankfurt am Main berät in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Weitere Informationen finden Sie unter www.lutzabel.com.
LUTZ | ABEL RECHTSANWALTS PARTG MBB

Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer in Baden-Württemberg erklärt

Einordnung der Verwaltungsauffassung der OFD Baden‑WürttembergDie Oberfinanzdirektion (OFD) Baden‑Württemberg hat sich mit Verfügung vom 26. Juni 2026 – St14 – S 2337 –1/4 – St 14A zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen geäußert, die an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlt werden. Gegenstand der Verwaltungsäußerung ist damit die Frage, ob und in welchem Umfang derartige Zahlungen steuerlich zu erfassen sind und welche Rahmenbedingungen hierfür gelten. Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen an WahlhelferCharakter der Tätigkeit und der Zahlung Im Mittelpunkt steht die ehrenamtliche Mitwirkung von Wahlhelfern bei Wahlen sowie die hierfür gewährte Zahlung, die als Aufwandsentschädigung bezeichnet wird. Die OFD Baden‑Württemberg ordnet diese Konstellation steuerlich ein und stellt dabei auf die Einbindung der Tätigkeit in den öffentlichen Bereich ab. Sowohl eigene Hilfskräfte der Gemeinde als auch Bürger, die zur ehrenamtlichen Mitwirkung verpflichtet werden, üben demnach eine nichtselbstständige Tätigkeit aus und seien als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen. Steuerliche Einordnung nach Maßgabe der OFD Damit unterliegen die von der Gemeinde gezahlten Vergütungen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Die Gemeinde hat somit zu prüfen, ob und in welcher Form die Vergütung lohnsteuerlich zu behandeln ist. Innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG in Betracht. Eine Besonderheit gilt allerdings für Personen, die bereits Beschäftigte der Gemeinde sind. Wird die Tätigkeit als Wahlhelfer im Rahmen des bereits bestehenden Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses ausgeübt, liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG regelmäßig nicht vor. Die zusätzliche Vergütung ist dann grundsätzlich im bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung Die Tatsache, dass Wahlhelfer steuerlich als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen sind, bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte gezahlte Aufwandsentschädigung zwingend steuerpflichtig ist. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG können Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste steuerfrei sein. Die OFD Baden-Württemberg verweist hierzu auf die Regelungen in R 3.12 LStR sowie auf das BMF-Schreiben vom 23.03.2026. Für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine von der Gemeinde gezahlte Pauschalentschädigung bis zu 9 € täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, nach den entsprechenden lohnsteuerlichen Regelungen einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand von 275 € monatlich zugrunde zu legen. Grenzen der Steuerfreiheit Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Zahlung wegen Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos erfolgt. Folgerungen für die Praxis der AuszahlungAbgrenzungsfragen und Bedingungen Die OFD‑Verlautbarung macht deutlich, dass die steuerliche Behandlung nicht losgelöst von den konkreten Umständen der Auszahlung beurteilt wird. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der ehrenamtlichen Tätigkeit, der Zweck der Zahlung sowie deren rechtliche Grundlage. Bedeutung für Zahlstellen und Empfänger Die von der OFD Baden‑Württemberg formulierten Maßstäbe betreffen sowohl die auszahlenden Stellen als auch die Empfänger der Aufwandsentschädigung. Die Verwaltungsauffassung dient als Orientierung, wie die Finanzverwaltung vergleichbare Sachverhalte beurteilt. Hinweis in eigener SacheRechtliche Fragestellungen im Umfeld steuerlicher Einordnungen können in der Praxis Berührungspunkte zu Schutzrechten, etwa bei der Gestaltung und Verwendung von Unterlagen, Bezeichnungen oder digitalen Abläufen, aufweisen. Wenn in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf besteht, kann eine Einbindung professioneller Unterstützung im IP‑Recht sinnvoll sein. Weitere Informationen finden Sie bei MTR Legal unter: Rechtsberatung im Steuerrecht.
MTR Legal Rechtsanwälte

Fonds 9 AvR Hornbach: Vorläufige Insolvenzverwaltung

Für Anleger der Fonds 9 AvR Hornbach Grundstück Verwaltungs GmbH & Co. KG ist ein neues Verfahrensstadium eingetreten. Das Amtsgericht Hamburg hat eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet (AG Hamburg, Entscheidung vom 2. November 2026 – 67b IN 285/26). Damit ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Gericht hat über die Eröffnung erst noch zu entscheiden. Vorläufige Insolvenzverwaltung über das GesellschaftsvermögenDie Entscheidung erging am 2. November 2026 um 14:04 Uhr. Das Amtsgericht Hamburg bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Verfügungen der Gesellschaft sind seitdem nur mit dessen Zustimmung wirksam. Die Anordnung dient der Sicherung des Gesellschaftsvermögens während der Prüfung des Insolvenzantrags. Sie soll verhindern, dass sich die Vermögenslage bis zur gerichtlichen Entscheidung über eine Verfahrenseröffnung verschlechtert. Aus der vorläufigen Maßnahme folgt jedoch noch nicht, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abschließend festgestellt worden sind. Registerrechtliche Einordnung der Gesellschaft Die Fonds 9 AvR Hornbach Grundstück Verwaltungs GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Hamburg unter HRA 123697 eingetragen. Ihre Komplementär-GmbH wird beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 131915 geführt und hat ihren Sitz ebenfalls in Kattrepel 10, 20095 Hamburg. Bei der Komplementär-GmbH wurde die Geschäftsanschrift von Poststr. 2–4, 20354 Hamburg, nach Kattrepel 10, 20095 Hamburg, geändert. Aus diesen Registerangaben lassen sich für sich genommen keine Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Ursachen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ziehen. Wirtschaftliche Folgen für Anleger derzeit offenDie Entscheidung des Amtsgerichts enthält keine Angaben zur Höhe der Verbindlichkeiten, zum vorhandenen Fondsvermögen oder zu möglichen wirtschaftlichen Verlusten. Ebenso wenig steht derzeit fest, ob und in welchem Umfang Ausschüttungen oder Rückzahlungen noch erfolgen können. Auch die rechtliche Stellung der einzelnen Investoren lässt sich nicht allein anhand der gerichtlichen Anordnung bestimmen. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, ein Darlehen oder eine andere Kapitalforderung vorliegt. Diese Einordnung kann erhebliche Auswirkungen darauf haben, ob und in welcher Form Ansprüche in einem später eröffneten Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Unterschied zwischen Beteiligung und Forderung Kommanditisten sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Aus ihrer Beteiligung folgt nicht automatisch eine als Insolvenzforderung einzuordnende Rückzahlungspflicht hinsichtlich der geleisteten Einlage. Für Darlehensgeber oder Inhaber anderer Kapitalforderungen können dagegen andere insolvenzrechtliche Maßstäbe gelten. Die konkrete Rechtsposition hängt daher von den jeweiligen Vertragsunterlagen und der Ausgestaltung der Kapitalanlage ab. Die vorläufige Insolvenzverwaltung beantwortet diese individuellen Fragen nicht. Maßgebliche Unterlagen und rechtliche PrüffelderFür die Einordnung einer Beteiligung können insbesondere folgende Dokumente von Bedeutung sein: Der Beteiligungsvertrag und der Zeichnungsschein geben Aufschluss über die gewählte Beteiligungsform. Zahlungs- und Überweisungsbelege dokumentieren die tatsächlich erbrachten Leistungen. Prospekte und weitere Vertriebsunterlagen können für die Beurteilung der beim Erwerb erteilten Informationen relevant sein. Ausschüttungsmitteilungen ermöglichen eine Zuordnung bereits erfolgter Zahlungen. Der Schriftverkehr mit der Fondsgesellschaft, Vermittlern oder Beratern kann den Ablauf der Beteiligungsentscheidung dokumentieren. Daneben kommen abhängig vom Einzelfall mögliche Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, unzutreffender Prospektangaben oder gegen weitere Verantwortliche in Betracht. Das Bestehen solcher Ansprüche folgt jedoch weder automatisch aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch aus möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fondsgesellschaft. Erforderlich ist stets eine gesonderte Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen. Forderungsanmeldung erst nach Verfahrenseröffnung Eine reguläre Anmeldung zur Insolvenztabelle setzt grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Die derzeit angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung eröffnet noch kein förmliches Forderungsanmeldeverfahren. Sollte das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnen, ergeben sich die weiteren Verfahrensschritte aus dem Eröffnungsbeschluss und den gerichtlichen Bekanntmachungen. Dazu können insbesondere Vorgaben zur Anmeldung von Forderungen und die hierfür maßgebliche Frist gehören. Derzeit sind entsprechende Einzelheiten nicht festgestellt. Frühere Ausschüttungen und mögliche Zahlungsforderungen Im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen können Anleger unter bestimmten Voraussetzungen mit Forderungen auf Rückzahlung früherer Ausschüttungen oder mit Aufforderungen zu weiteren Einzahlungen konfrontiert werden. Ob eine solche Forderung besteht, hängt von ihrer vertraglichen und gesetzlichen Grundlage sowie von der konkreten Beteiligungsstruktur ab. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründet für sich genommen keine allgemeine Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. Ebenso lässt sich daraus keine pauschale Verpflichtung zu zusätzlichen Einzahlungen herleiten. Keine Feststellungen zu PflichtverletzungenDie Entscheidung betrifft die Sicherung des Vermögens und die Prüfung des Insolvenzantrags. Sie enthält keine Feststellungen zu etwaigen Pflichtverletzungen der Gesellschaft, ihrer Organe, von Beratern oder sonstigen Beteiligten. Aus dem Verfahrensstand dürfen deshalb keine weitergehenden Schlussfolgerungen über Verantwortlichkeiten abgeleitet werden. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können mögliche Ansprüche eigenen Verjährungsfristen unterliegen. Ob solche Ansprüche bestehen und wann eine Verjährungsfrist beginnt oder endet, richtet sich nach dem jeweiligen Sachverhalt und der einschlägigen Anspruchsgrundlage. Beratung zur individuellen RechtspositionWelche Folgen die vorläufige Insolvenzverwaltung für einzelne Anleger hat, hängt insbesondere von der Beteiligungsform, den Vertragsunterlagen und möglichen weiteren Anspruchsgrundlagen ab. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der Einordnung insolvenzrechtlicher Sachverhalte und der Prüfung ihrer individuellen Rechtsposition. Weiterführende Informationen finden Betroffene unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.
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